4 S 97/11•Landgericht Dortmund, 2012-03-01, 4 S 97/11
Landgericht Dortmund, 2012-03-01, 4 S 97/11
4 S 97/11Kantonsgericht01.03.2012
Regest
Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 S 97/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-01
Aktenzeichen: 4 S 97/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0301.4S97.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB § 249
Leitsätze
Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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