Landgericht Dortmund, 2012-03-01, 4 S 97/11

4 S 97/11Kantonsgericht01.03.2012

Regest

Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 4 S 97/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-01

Aktenzeichen: 4 S 97/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0301.4S97.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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