Landgericht Dortmund, 2012-03-30, 3 O 31/11

3 O 31/11Kantonsgericht30.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 31/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-30

Aktenzeichen: 3 O 31/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0330.3O31.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3.Zivikammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.339,48 € (in Worten: dreiundvierzigtausenddreihundertneununddreißig 48/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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