Landgericht Dortmund, 2012-07-03, 6 O 431/09

6 O 431/09Kantonsgericht03.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 6 O 431/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-03

Aktenzeichen: 6 O 431/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0703.6O431.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, durch geeignete Maßnahmen zu

verhindern, dass von dem Teich auf ihrem Grundstück G1 Geräuschimmissionen durch Froschquaken auf das Grundstück des Klägers einwirken.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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