Landgericht Dortmund, 2013-09-20, 3 O 139/13

3 O 139/13Kantonsgericht20.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 139/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-20

Aktenzeichen: 3 O 139/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0920.3O139.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abfrage des Verfügungsrahmens des Kontos Nr. ###### ### am Geldautomaten oder über das Telefonbanking den Verfügungsrahmen ohne Berücksichtigung des Freibetrags nach §§ 850 k Abs. 1, 850 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 a ZPO mitzuteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

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