Landgericht Dortmund, 2014-01-07, 21 O 359/12

21 O 359/12Kantonsgericht07.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 21 O 359/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-07

Aktenzeichen: 21 O 359/12

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0107.21O359.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.034,75 € (zweitausendvierunddreißig 75/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zum teilweisen Ausgleich der für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten 226,46 € (zweihundertsechsundzwanzig 46/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagten 27 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für Rechtsstreit wird auf 7.513,94 EUR festgesetzt.

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