2 O 249/13•Landgericht Dortmund, 2014-02-06, 2 O 249/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 249/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-06
Aktenzeichen: 2 O 249/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0206.2O249.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,90 € (in Worten: fünftausendeinhundertzwölf 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 sowie weitere 295,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 603,93 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.408,70 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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