7 O 151/12•Landgericht Dortmund, 2014-05-08, 7 O 151/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 7 O 151/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-08
Aktenzeichen: 7 O 151/12
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0508.7O151.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.900,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne die Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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