Landgericht Dortmund, 2014-05-14, 8 O 46/13

8 O 46/13Kantonsgericht14.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 46/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-14

Aktenzeichen: 8 O 46/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0514.8O46.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Den Beklagten wird untersagt,

a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Nationalspieler auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen,und / oder

b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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