Landgericht Dortmund, 2014-06-30, 8 O 71/14

8 O 71/14Kantonsgericht30.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 71/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-30

Aktenzeichen: 8 O 71/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0630.8O71.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig für die Spielzeit 2014/2015 für den Spielbetrieb der 2. Handball-Bundesliga/Männer zuzulassen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

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