2 O 261/13•Landgericht Dortmund, 2014-07-10, 2 O 261/13
Landgericht Dortmund, 2014-07-10, 2 O 261/13
2 O 261/13Kantonsgericht10.07.2014
Regest
Eine Regelung in den Versicherungs- und Tarifbedingungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers, wonach bei unzutreffenden Angaben im Versicherungsantrag zu Merkmalen der Beitragsberechnung rückwirkend der Beitrag gilt, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 19 VVG unwirksam
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 261/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-10
Aktenzeichen: 2 O 261/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0710.2O261.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Eine Regelung in den Versicherungs- und Tarifbedingungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers, wonach bei unzutreffenden Angaben im Versicherungsantrag zu Merkmalen der Beitragsberechnung rückwirkend der Beitrag gilt, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 19 VVG unwirksam
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt nach einem Streitwert von 9.166,95 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Nebenintervenienten sowie durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Nebenintervenient oder der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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