1 S 371/13•Landgericht Dortmund, 2014-10-21, 1 S 371/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 1 S 371/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-21
Aktenzeichen: 1 S 371/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1021.1S371.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts C4 vom 18.10.2013 -Az.: 20 C ##/## - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013 zur Beauftragung der Firma Dähn mit der kompletten Sanierung der Loggia der Wohnungseigentümer M durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird für ungültig erklärt.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013, wonach sämtliche Kosten für die Sanierung der Wohnungseigentümer M von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet werden, wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 9.048 EUR.
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