Landgericht Dortmund, 2014-10-21, 1 S 371/13

1 S 371/13Kantonsgericht21.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 S 371/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-21

Aktenzeichen: 1 S 371/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1021.1S371.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts C4 vom 18.10.2013 -Az.: 20 C ##/## - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013 zur Beauftragung der Firma Dähn mit der kompletten Sanierung der Loggia der Wohnungseigentümer M durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird für ungültig erklärt.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013, wonach sämtliche Kosten für die Sanierung der Wohnungseigentümer M von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet werden, wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 9.048 EUR.

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