Landgericht Dortmund, 2015-01-15, 2 O 254/14

2 O 254/14Kantonsgericht15.01.2015

Regest

Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Riskobegrenzung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 254/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-15

Aktenzeichen: 2 O 254/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0115.2O254.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Riskobegrenzung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits nach einem Streitwert von 32.239,- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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