2 O 254/14•Landgericht Dortmund, 2015-01-15, 2 O 254/14
Landgericht Dortmund, 2015-01-15, 2 O 254/14
2 O 254/14Kantonsgericht15.01.2015
Regest
Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Riskobegrenzung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 254/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: 2 O 254/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0115.2O254.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Riskobegrenzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits nach einem Streitwert von 32.239,- €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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