3 O 309/14•Landgericht Dortmund, 2015-04-17, 3 O 309/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 309/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-17
Aktenzeichen: 3 O 309/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0417.3O309.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligung der Löschung der in das Grundbuch von Unna, Blatt 2433 in Abt. III unter der lfd. Nr. 32 eingetragenen Grundschuld über 121.000,00 € zu erklären, Zug um Zug gegen Zahlung von 115.481,77 €.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der von den Klägern geschuldeten Zahlung in Höhe von 115.481,77 € im Verzug der Annahme befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Darlehenskonto Nr. 13611082 der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.768,16 € gutzuschreiben.
Im Übrigen – wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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