Landgericht Dortmund, 2015-04-17, 3 O 309/14

3 O 309/14Kantonsgericht17.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 309/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-17

Aktenzeichen: 3 O 309/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0417.3O309.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligung der Löschung der in das Grundbuch von Unna, Blatt 2433 in Abt. III unter der lfd. Nr. 32 eingetragenen Grundschuld über 121.000,00 € zu erklären, Zug um Zug gegen Zahlung von 115.481,77 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der von den Klägern geschuldeten Zahlung in Höhe von 115.481,77 € im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Darlehenskonto Nr. 13611082 der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.768,16 € gutzuschreiben.

Im Übrigen – wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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