34 Qs 79/14•Landgericht Dortmund, 2015-04-20, 34 Qs 79/14
Landgericht Dortmund, 2015-04-20, 34 Qs 79/14
34 Qs 79/14Kantonsgericht20.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 34 Qs 79/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-20
Aktenzeichen: 34 Qs 79/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0420.34QS79.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. große Strafkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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