10 O 63/15 EnW.•Landgericht Dortmund, 2015-07-03, 10 O 63/15 EnW.
Landgericht Dortmund, 2015-07-03, 10 O 63/15 EnW.
10 O 63/15 EnW.Kantonsgericht03.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 10 O 63/15 EnW. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-03
Aktenzeichen: 10 O 63/15 EnW.
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0703.10O63.15ENW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, mit der T2 GmbH auf der Basis des Beschlusses des Rates vom 16.04.2015 einen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, abzuschließen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.