Landgericht Dortmund, 2015-07-03, 10 O 63/15 EnW.

10 O 63/15 EnW.Kantonsgericht03.07.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 10 O 63/15 EnW. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-03

Aktenzeichen: 10 O 63/15 EnW.

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0703.10O63.15ENW.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, mit der T2 GmbH auf der Basis des Beschlusses des Rates vom 16.04.2015 einen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, abzuschließen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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