6 O 31/15•Landgericht Dortmund, 2015-09-17, 6 O 31/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 6 O 31/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-17
Aktenzeichen: 6 O 31/15
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0917.6O31.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
wird der Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.15 aus den durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 31 W 31/15), vgl. Bl. 123 f. d. A.).
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