34 Qs-110 Js 265/15-7/16•Landgericht Dortmund, 2016-02-09, 34 Qs-110 Js 265/15-7/16
Landgericht Dortmund, 2016-02-09, 34 Qs-110 Js 265/15-7/16
34 Qs-110 Js 265/15-7/16Kantonsgericht09.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 34 Qs-110 Js 265/15-7/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-09
Aktenzeichen: 34 Qs-110 Js 265/15-7/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0209.34QS110JS265.15.7.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. große Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der angefochtene Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamm vom 27.10.2015 wird dahin abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1.628,63 Euro festgesetzt werden, der Beschwerdeführer also unter Anrechnung der bereits festgesetzten 1.431,09 Euro einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 197,54 Euro hat. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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