36 Qs 25/15•Landgericht Dortmund, 2016-02-23, 36 Qs 25/15
Landgericht Dortmund, 2016-02-23, 36 Qs 25/15
36 Qs 25/15Kantonsgericht23.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 36 Qs 25/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-23
Aktenzeichen: 36 Qs 25/15
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0223.36QS25.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 36. Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund wird nach §§ 100g Abs. 1, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k, 100b Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 1 StPO gem. § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung angeordnet, dass unverzüglich sämtliche in § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG), die am 16.02.2016 im Zeitraum von 22:59 Uhr bis 23:06 Uhr angefallen sind, durch die Dienstanbieter
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an die anfragende Polizeidienststelle zu übermitteln sind.
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Basisstation(en) abgewickelt werden, welche den folgenden geographischen Standort funktechnisch versorgen:
L-Straße, C-R.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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