2 O 210/14•Landgericht Dortmund, 2016-03-03, 2 O 210/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 210/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-03
Aktenzeichen: 2 O 210/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0303.2O210.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.233,88 € (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertdreiunddreißig 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils Teilbeträge von 1.179,66 € seit dem jeweiligen Monatsersten ab 01.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab 01.08.2014 längstens bis zum 01.04.2032 monatlich 1.179,66 € zu zahlen, zahlbar bis spätestens zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils 1.179,66 € seit dem jeweiligen Monatsersten.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 784,62 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab August 2014 bedingungsgemäß von der Beitragspflicht freizustellen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.879,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.