4 O 230/13•Landgericht Dortmund, 2016-04-14, 4 O 230/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 O 230/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-14
Aktenzeichen: 4 O 230/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0414.4O230.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB § 249
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 39.112,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 8.296,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.215,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 682,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.249,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von der Zahlung des Kaufpreises für ein behindertengerechtes Fahrrad (Dreirad) mit Elektromotor vom Typ Gracia 2 „26/24“ E-Trike 7-Gang RBNHM-NR.: 22.51.04.0001 oder gleichwertig zu befreien.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Schäden aus Anlass der fehlerhaften Behandlung vom 28.04.2010 bis zum 21.09.2010 zu ersetzen, soweit ein öffentlich rechtlicher Forderungsübergang nicht stattgefunden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 7% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89% und die Beklagte zu 1.) zu weiteren 4%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 1.) selbst zu 95%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 2.) selbst zu 89 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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