Landgericht Dortmund, 2016-05-24, 1 S 42/16

1 S 42/16Kantonsgericht24.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 S 42/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-24

Aktenzeichen: 1 S 42/16

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0524.1S42.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 29.12.2015 – Az.: 90 C 52/15 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 nichtig ist, soweit der Verwaltungsbeirat namens und in Auftrag der Eigentümergemeinschaft bzw. auch namens und im Auftrage der einzelnen Eigentümer dazu bevollmächtigt wird, mit der Haus- und Grundverwaltung H GmbH einen neuen Verwaltervertrag über den Fünfjahresbestellungszeitraum abzuschließen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2015 nichtig ist.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagten zu 13 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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