Landgericht Dortmund, 2017-03-20, 18 O 158/05 AktE

18 O 158/05 AktEKantonsgericht20.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 18 O 158/05 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-20

Aktenzeichen: 18 O 158/05 AktE

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0320.18O158.05AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der C2 AG gemäß §§ 327a, 327b, 327f AktG zu gewährende Barabfindung wird auf 99,64 € je Stückaktie festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Diese Kostenregelung gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens I-26 W 3/11 AktE OLG Düsseldorf.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 1.657.579,77 € festgesetzt.

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