1 S 473/16•Landgericht Dortmund, 2017-04-11, 1 S 473/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 1 S 473/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-11
Aktenzeichen: 1 S 473/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0411.1S473.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 28.11.2016 - Az.: 16 C 10/16 - abgeändert:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.02.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße, C zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten sind verpflichtet, der Erneuerung der Wohnungseingangstür der im Sondereigentum der Kläger stehenden Wohnung Nr. 5, K-Straße in C zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Berufungsverfahrens, § 97 Abs. 2 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.
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