32 Qs-400 Js 12/17--110/17•Landgericht Dortmund, 2017-10-04, 32 Qs-400 Js 12/17--110/17
Landgericht Dortmund, 2017-10-04, 32 Qs-400 Js 12/17--110/17
32 Qs-400 Js 12/17--110/17Kantonsgericht04.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 32 Qs-400 Js 12/17--110/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-04
Aktenzeichen: 32 Qs-400 Js 12/17--110/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:1004.32QS400JS12.17.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. große Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr. C, E gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
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