Landgericht Dortmund, 2017-10-10, 17 S 66/17

17 S 66/17Kantonsgericht10.10.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 17 S 66/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-10

Aktenzeichen: 17 S 66/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:1010.17S66.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42%.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 50.839,26 Euro, der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.356,00 Euro festgesetzt

auferlegt (§ 91a ZPO).

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