17 S 66/17•Landgericht Dortmund, 2017-10-10, 17 S 66/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 17 S 66/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-10
Aktenzeichen: 17 S 66/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:1010.17S66.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42%.
Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird auf 50.839,26 Euro, der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.356,00 Euro festgesetzt
auferlegt (§ 91a ZPO).
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