Landgericht Dortmund, 2018-01-10, 9 T 521/17

9 T 521/17Kantonsgericht10.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 521/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-10

Aktenzeichen: 9 T 521/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0110.9T521.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B1 aus Stadt-H1 Prozesskostenhilfe bewilligt.

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