Landgericht Dortmund, 2018-01-15, 9 T 370/17

9 T 370/17Kantonsgericht15.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 370/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-15

Aktenzeichen: 9 T 370/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0115.9T370.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von der Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers abzusehen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

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