9 T 370/17•Landgericht Dortmund, 2018-01-15, 9 T 370/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 370/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-15
Aktenzeichen: 9 T 370/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0115.9T370.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von der Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers abzusehen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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