Landgericht Dortmund, 2018-01-18, 1 S 188/17

1 S 188/17Kantonsgericht18.01.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 S 188/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-18

Aktenzeichen: 1 S 188/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0118.1S188.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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