37a K-400 Js 352/13 - 1/16•Landgericht Dortmund, 2018-02-01, 37a K-400 Js 352/13 - 1/16
Landgericht Dortmund, 2018-02-01, 37a K-400 Js 352/13 - 1/16
37a K-400 Js 352/13 - 1/16Kantonsgericht01.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 37a K-400 Js 352/13 - 1/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-01
Aktenzeichen: 37a K-400 Js 352/13 - 1/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0201.37A.K400JS352.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 37 a. große Strafkammer
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 (Az. 22 a Ks 70 Js 368/85) wird aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 27.09.1985 auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Soweit der Beschuldigte aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 Verfahrenskosten gezahlt hat, sind ihm diese aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Beschuldigte ist für die folgenden in diesem Verfahren erlittenen strafprozessualen Maßnahmen aus der Staatskasse zu entschädigen:
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die vorläufige Festnahme vom 26.04.1985 bis zum 27.04.1985,
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die Untersuchungshaft vom 27.04.1985 bis zum 30.04.1985 und
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die einstweilige Unterbringung vom 30.04.1985 bis zum 26.03.1987.
Darüber hinaus ist der Beschuldigte für die aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 erlittene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 26.03.1987 bis zum 02.02.2016 zu entschädigen.
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