Landgericht Dortmund, 2018-05-04, 9 T 31/18

9 T 31/18Kantonsgericht04.05.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-04

Aktenzeichen: 9 T 31/18

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0504.9T31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beteiligte zu 1) für die erste Instanz keine Dolmetscherkosten zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit Ausnahme der nicht zu erhebenden Dolmetscherkosten dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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