1 S 81/18•Landgericht Dortmund, 2018-06-04, 1 S 81/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 1 S 81/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-04
Aktenzeichen: 1 S 81/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0604.1S81.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.
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