Landgericht Dortmund, 2018-08-08, 10 O 96/17

10 O 96/17Kantonsgericht08.08.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 10 O 96/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-08

Aktenzeichen: 10 O 96/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0808.10O96.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Normen: § 8 UWG; § 5 Pkw-EnVKV

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden,

wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift

für das Modell „I1“ mit einer Motorleistung von 55 kW.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Hinsichtlich des Tenors zu II. und der Kostenentscheidung ist das

Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu I. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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