25 O 227/18•Landgericht Dortmund, 2018-09-18, 25 O 227/18
Landgericht Dortmund, 2018-09-18, 25 O 227/18
25 O 227/18Kantonsgericht18.09.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 25 O 227/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-18
Aktenzeichen: 25 O 227/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0918.25O227.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern
a) Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit eines nicht-anwaltlichen Inkassounternehmens zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich „analog“ nach den Vorschriften des RVG/VV RVG bestimmt, wenn dies wie abgebildet geschieht:
Hier folgt ein Forderungsschreiben.
b) mit EDV-Unterstützung generierte, erste Forderungsschreiben an die Verbraucher zu versenden bzw. versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei zum Ersatz eines Verzugsschadens für die Inkassotätigkeit der Beklagten verpflichtet, welcher den Betrag erreicht, der einem 1,3 Satz nach Nr. 2300 VV RVG, bezogen auf den jeweiligen Gegenstandswert, entspricht, wenn das Forderungsschreiben die erste Inkassomaßnahme der Beklagten gegenüber dem Verbraucher ist und dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
Hier erfolgt ein Forderungsschreiben.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 260 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Z. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR, bezüglich des Tenors zu Z. 2 und der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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