32 Qs-100 Js 646/18-6/19•Landgericht Dortmund, 2019-01-14, 32 Qs-100 Js 646/18-6/19
Landgericht Dortmund, 2019-01-14, 32 Qs-100 Js 646/18-6/19
32 Qs-100 Js 646/18-6/19Kantonsgericht14.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 32 Qs-100 Js 646/18-6/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-14
Aktenzeichen: 32 Qs-100 Js 646/18-6/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0114.32QS100JS646.18.6.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. große Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.12.2018 aufgehoben.
Der Angeklagten wird Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
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