Landgericht Dortmund, 2019-01-14, 32 Qs-100 Js 646/18-6/19

32 Qs-100 Js 646/18-6/19Kantonsgericht14.01.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 32 Qs-100 Js 646/18-6/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-14

Aktenzeichen: 32 Qs-100 Js 646/18-6/19

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0114.32QS100JS646.18.6.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. große Strafkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.12.2018 aufgehoben.

Der Angeklagten wird Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

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