20 O 513/03 (AktE)•Landgericht Dortmund, 2019-02-06, 20 O 513/03 (AktE)
Landgericht Dortmund, 2019-02-06, 20 O 513/03 (AktE)
20 O 513/03 (AktE)Kantonsgericht06.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 20 O 513/03 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-06
Aktenzeichen: 20 O 513/03 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0206.20O513.03AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die auf Erhörung der Barabfindung nach §§ 327b und 327c Abs. 2 AktG gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.
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