Landgericht Dortmund, 2019-06-14, 44 KLs 14/18

44 KLs 14/18Kantonsgericht14.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 44 KLs 14/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-14

Aktenzeichen: 44 KLs 14/18

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0614.44KLS14.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 44. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte N1 wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte N2 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Die Adhäsionsansprüche des Nebenklägers sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften:

§§ 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB

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