17 T 78/19•Landgericht Dortmund, 2019-11-29, 17 T 78/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 17 T 78/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-29
Aktenzeichen: 17 T 78/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1129.17T78.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 03.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.08.2019 teilweise abgeändert.
I.
Gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO soll das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zu folgenden Fragen betreffend die von den Antragstellern bewohnte Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses T-Straße , K (lfd. Nr.00 des Aufteilungsplans) eingeholt werden:
-
Dringt Wasser in die Wand zwischen Loggia der Wohnung der Antragsteller und dem Essbereich ein?
-
Welche Ursache hat das Eindringen dieses Wassers? Ist die Fassade undicht oder dringt das Wasser von der Loggia der über der Wohnung der Antragsteller gelegenen Wohnung in die zuvor beschriebene Wand ein?
-
Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, um das Eindringen von Wasser nachhaltig zu beseitigen?
-
Welche Kosten werden durch die Mängelbeseitigung entstehen?
II.
Mit der Erstellung des Gutachtens soll der Sachverständige A1, L-Straße, G betraut werden.
III.
Die Beauftragung des Sachverständigen hängt von der Anzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 2.000,00 € durch die Antragsteller ab.
Frist zur Einzahlung: 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt
Wert: bis 3.000,00 €
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.