35 KLs 14/18•Landgericht Dortmund, 2019-12-12, 35 KLs 14/18
Landgericht Dortmund, 2019-12-12, 35 KLs 14/18
35 KLs 14/18Kantonsgericht12.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 35 KLs 14/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-12
Aktenzeichen: 35 KLs 14/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1212.35KLS14.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Drei Monate der Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.
Ein Betrag von 4.280,00 Euro wird eingezogen.
Der Schreckschussrevolver, Hersteller Smith & Wesson. Mod. Chiefs Special, Nr. R164983775, Kaliber 9 mm sowie fünf Schreckschusspatronen Kaliber 9 mm (vgl. Nrn. 11 und 12 der Liste / Verzeichnis der Überführungsstücke vom 26. April 2018, Nr. 2681/18) werden eingezogen.
Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG, §§ 113 Abs. 1, 52 , 73a, 74 Abs. 1 StGB.
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