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36 KLs 57/19•Landgericht Dortmund, 2020-07-07, 36 KLs 57/19
36 KLs 57/19Kantonsgericht07.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-07
Aktenzeichen: 36 KLs 57/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0707.36KLS57.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 36. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen.
angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2, 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG
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