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8 O 26/16 (Kart)•Landgericht Dortmund, 2020-11-04, 8 O 26/16 (Kart)
8 O 26/16 (Kart)Kantonsgericht04.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 8 O 26/16 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:1104.8O26.16KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 55.883,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 811,20 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 66 % und den Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu 34 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten trägt zunächst die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1. und 2. sowie der Nebenintervenientinnen zu 1. und 2. zu 66 %. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen gesamtschuldnerisch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 34 %. Im Übrigen tragen alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
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