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1 S 228/20•Landgericht Dortmund, 2021-01-28, 1 S 228/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 1 S 228/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0128.1S228.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (196 C 6/20) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
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