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17 S 69/21•Landgericht Dortmund, 2022-01-14, 17 S 69/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 17 S 69/21
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0114.17S69.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
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