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1 S 196/22•Landgericht Dortmund, 2023-03-03, 1 S 196/22
1 S 196/22Kantonsgericht03.03.2023
Einladung nicht befugter Personen zur Wohnungseigentümerversammlung - Nichtigkeit bei bewusster Missachtung der Vorgaben nach dem WEG
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: 1 S 196/22
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0303.1S196.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Einladung nicht befugter Personen zur Wohnungseigentümerversammlung - Nichtigkeit bei bewusster Missachtung der Vorgaben nach dem WEG
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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