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9 T 432/22•Landgericht Dortmund, 2023-08-07, 9 T 432/22
Entscheidungsdatum: 2023-08-07
Aktenzeichen: 9 T 432/22
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0807.9T432.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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