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8 O 1/23 (Kart)•Landgericht Dortmund, 2023-08-17, 8 O 1/23 (Kart)
8 O 1/23 (Kart)Kantonsgericht17.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-17
Aktenzeichen: 8 O 1/23 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0817.8O1.23KART.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
wird gegen die Schuldnerin und Verfügungsbeklagte zu 1) wegen Verstoßes gegen die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023 (8 O 1/23 [Kart.]) unter Ziffer 1. a) bis i) tenorierten Verbote, die dort benannten Regelungen der N1FAR nicht anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 150.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin und Verfügungsbeklagte zu 1) (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
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