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32 KLs 9/24•Landgericht Dortmund, 2025-02-03, 32 KLs 9/24
32 KLs 9/24Kantonsgericht03.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 32 KLs 9/24
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2025:0203.32KLS9.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. große Strafkammer
Normen: StGB § 129 Abs. 1, 129 b
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte C1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen.
Der Angeklagte D1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-04 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen.
Der Angeklagte E1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-24.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen entstanden sind zu entschädigen.
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