Landgericht Detmold, 2000-04-19, 2 S 19/00

2 S 19/00Kantonsgericht19.04.2000

Regest

Ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs ist nur dann zu bejahen, wenn bewiesen ist, daß der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht zur Weiterbenutzung repariert hat. Eine Teil- oder sog. Billigreparatur reicht nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 2 S 19/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-04-19

Aktenzeichen: 2 S 19/00

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2000:0419.2S19.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: § 7 II, 17 I StVG, 249 BGB

Leitsätze

Ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs ist nur dann zu bejahen, wenn bewiesen ist, daß der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht zur Weiterbenutzung repariert hat. Eine Teil- oder sog. Billigreparatur reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.01.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner

1.122,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 45 % zu tragen.

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