Landgericht Detmold, 2002-06-28, 3 T 159/02

3 T 159/02Kantonsgericht28.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Detmold — 3 T 159/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-28

Aktenzeichen: 3 T 159/02

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2002:0628.3T159.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragungsbewilligung der Eigentümer der zur Wohnungseigentümergemeinschaft "M-Straße 3 - 17" (Grundbücher G. Blatt 22851 bis 22911) gehörenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte und Zustimmung der beeinträchtigten dinglichen Berechtigten, deren Rechte nach Erlass der Teilungserklärung vom 12.07.1990 und ihrer Eintragung im Grundbuch entstanden sind, verlangt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 1.022,58 EUR.

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