9 O 79/05•Landgericht Detmold, 2005-05-02, 9 O 79/05
Landgericht Detmold, 2005-05-02, 9 O 79/05
9 O 79/05Kantonsgericht02.05.2005
Regest
Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für einen Pflanzkübel auf einem Gehweg
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 9 O 79/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-02
Aktenzeichen: 9 O 79/05
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2005:0502.9O79.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB § 839 Abs. 1; StrWG NW § 9 a
Leitsätze
Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für einen Pflanzkübel auf einem Gehweg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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