12 O 132/05•Landgericht Detmold, 2005-12-05, 12 O 132/05
Landgericht Detmold, 2005-12-05, 12 O 132/05
12 O 132/05Kantonsgericht05.12.2005
Regest
Vereinbaren die Parteien, dass die Tilgung eines Refinanzierungskredites aus der Versicherungssumme einer noch abzuschließenden Lebensversicherung erfolgen soll, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Darlehnsgeber an Erfüllung statt, so dass das Darlehen durch die Auszahlung der Versicherungssumme auch dann vollständig getilgt wurde, wenn die Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehnssaldos nicht ausreicht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Detmold — 12 O 132/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-05
Aktenzeichen: 12 O 132/05
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2005:1205.12O132.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer II - Einzelrichter
Normen: BGB §§ 607 I aF, 488 I S. 2 BGB
Leitsätze
Vereinbaren die Parteien, dass die Tilgung eines Refinanzierungskredites aus der Versicherungssumme einer noch abzuschließenden Lebensversicherung erfolgen soll, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Darlehnsgeber an Erfüllung statt, so dass das Darlehen durch die Auszahlung der Versicherungssumme auch dann vollständig getilgt wurde, wenn die Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehnssaldos nicht ausreicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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